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Änderung § 15 ZDG vom 09.08.2008

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§ 15 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 15 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Text alte Fassung)

§ 15 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte


(Text neue Fassung)

§ 15 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes


(Textabschnitt unverändert)

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden bis zur Beendigung dieses Dienstes nicht zum Zivildienst herangezogen.

(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides und das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei anzuzeigen; das Gleiche gilt, wenn trotz Annahmebescheides der Dienst nicht angetreten wird.

(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn eine zuständige Behörde anzeigt, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugsdienst der Polizei eingetreten ist oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen worden und seine Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu erwarten ist.