Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 47a ZDG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47a ZDG, alle Änderungen durch Artikel 110 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ZDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 47a ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 47a ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 110 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47a Versorgung in besonderen Fällen


(Text alte Fassung)

Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(Text neue Fassung)

Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)