§ 3 ZDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 3 ZDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Dienststellen | |
(Text alte Fassung) Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden. | (Text neue Fassung) Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle, in einer Zivildienstschule oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden. |