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Änderung § 30a ZDG vom 01.01.2010

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§ 30a ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 30a ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30a Pflichten des Vorgesetzten


(Text neue Fassung)

§ 30a Pflichten der Vorgesetzten


vorherige Änderung

Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienstleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.



Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.