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Änderung § 46 ZDG vom 01.01.2010

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§ 46 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 46 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis


(Text alte Fassung)

(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.

(2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer seines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.

(Text neue Fassung)

(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung vom Bundesamt eine Dienstzeitbescheinigung und von der Beschäftigungsstelle ein qualifiziertes Dienstzeugnis.

(2) Das Dienstzeugnis hat Angaben über Art und Dauer des Dienstes sowie über Führung, Tätigkeit, Leistung und erworbene Kompetenzen des Dienstleistenden zu enthalten, sofern er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen.