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§ 3 - Unabkömmlichstellungsverordnung (UkV)
V. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 31.08.2005; FNA: 50-1-12 Wehrverfassung
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Geltung ab 31.08.2005; FNA: 50-1-12 Wehrverfassung
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§ 3 Verfahrensgrundsätze
(1) Vorschläge zur Unabkömmlichstellung können eingereicht werden, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist.
(2) 1Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Karrierecenter der Bundeswehr. 2Vorschläge oberster Landesbehörden sowie Vorschläge oberster Bundesbehörden sind dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Karrierecenter der Bundeswehr die Vorschläge nicht begründet erscheinen.
(3) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
(4) Die Einberufung von Wehrpflichtigen oder die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen, deren Unabkömmlichstellung vorgeschlagen wird, ist bis zur Entscheidung über die Unabkömmlichstellung auszusetzen.
(5) Unabkömmlichstellungen können ausgesprochen werden
- 1.
- für begrenzte Zeit,
- 2.
- für unbegrenzte Zeit.
(6) In der Entscheidung über die Unabkömmlichstellung sind die Tätigkeit und die Dauer, für welche die Unabkömmlichstellung ausgesprochen wird, und bei nicht selbständig Tätigen der Dienstherr, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin anzugeben.
(7) Die Entscheidung ist der vorschlagsberechtigten Behörde schriftlich mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 3 UkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 9 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
| aktuell vorher | 09.08.2008 | Artikel 15 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
| aktuell | vor 09.08.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 UkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 9 WDModG Änderung der Unabkömmlichstellungsverordnung
... Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Über die Vorschläge, ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 15 WehrRÄndG 2008 Folgeänderungen
... die Angabe im Spannungs- oder Verteidigungsfall" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: ...
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