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§ 5 - Unabkömmlichstellungsverordnung (UkV)

V. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 31.08.2005; FNA: 50-1-12 Wehrverfassung
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§ 5 Widerruf der Unabkömmlichstellung



(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.

(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge

1.
einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung,

2.
einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehrbereichsverwaltung,

3.
im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.

(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.

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Zitierungen von § 5 UkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 UkV Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten (vom 08.11.2006)
... die Wehrersatzbehörde eine Unabkömmlichstellung ab oder widerruft sie diese nach § 5 , kann die vorschlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche nach Zugang der Entscheidung ...