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§ 5 - Unabkömmlichstellungsverordnung (UkV)

V. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 31.08.2005; FNA: 50-1-12 Wehrverfassung
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§ 5 Widerruf der Unabkömmlichstellung



(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.

(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge

1.
einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

2.
in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der Bundeswehr.

(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.



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Frühere Fassungen von § 5 UkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 9 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 UkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 UkV Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten (vom 01.01.2026)
... Lehnt die Wehrersatzbehörde eine Unabkömmlichstellung ab oder widerruft sie diese nach § 5 , kann die vorschlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche nach Zugang der Entscheidung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 9 WDModG Änderung der Unabkömmlichstellungsverordnung
... der Bundeswehr die Vorschläge nicht begründet erscheinen." 2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Zuständig für den ...