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Änderung § 4 UkV vom 09.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 UkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 4 UkV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Besondere Vorschriften für den Spannungs- und Verteidigungsfall


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vorschläge zur Unabkömmlichstellung für den Spannungs- und Verteidigungsfall können eingereicht werden, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist.



 

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