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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



(1) Die Ausbildungsberufe

1.
Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin (IT-System-Elektroniker/IT-System-Elektronikerin),

2.
Fachinformatiker/Fachinformatikerin,

3.
Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau (IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau),

4.
Informatikkaufmann/Informatikkauffrau

werden staatlich anerkannt.

(2) In dem Ausbildungsberuf Fachinformatiker/Fachinformatikerin kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:

1.
Anwendungsentwicklung,

2.
Systemintegration.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ITKTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITKTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ITKTAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... über die gesamte Ausbildungszeit verteilten 18 Monaten, werden die für die in § 1 genannten Ausbildungsberufe unterschiedlichen berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse ...