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§ 23 - Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (ITKTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1741; aufgehoben durch § 43 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-244 Berufliche Bildung
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§ 23 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 22 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in Anlage 4 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 23 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ITKTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITKTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 Teil A ITKTAusbV (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau - Sachliche Gliederung - (vom 01.08.2018)
Anlage 4 Teil B ITKTAusbV (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau - Zeitliche Gliederung - (vom 01.08.2018)