Änderung § 7 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Berichtsheft


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


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Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.



 



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