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Änderung § 22 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. der Ausbildungsbetrieb:

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz;

2. Geschäfts- und Leistungsprozesse:

2.1 Leistungserstellung und -verwertung,

2.2 betriebliche Organisation,

2.3 Beschaffung,

2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,

2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle;

3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2 Planen und Organisieren,

3.3 Teamarbeit;

4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:

4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,

4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3 Anwendungssoftware,

4.4 Netze, Dienste;

5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:

5.1 Ist-Analyse und Konzeption,

5.2 Programmiertechniken,

5.3 Installieren und Konfigurieren,

(Text alte Fassung)

5.4 Datenschutz und Urheberrecht,

(Text neue Fassung)

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5 Systempflege;

6. branchenspezifische Leistungen:

6.1 Geschäftsprozesse,

6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle;

7. Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik:

7.1 Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung,

7.2 Informationsorganisation,

7.3 Personalwirtschaft,

7.4 Rechnungswesen und Controlling;

8. Projektplanung und -durchführung:

8.1 Anforderungsanalyse,

8.2 Konzeption,

8.3 Projektvorbereitung,

8.4 Projektdurchführung;

9. Beschaffen und Bereitstellen von Systemen:

9.1 Einkauf,

9.2 Auftragsabwicklung,

9.3 Installation und Optimierung,

9.4 Systemverwaltung;

10. Benutzerberatung und -unterstützung:

10.1 Ergonomie,

10.2 Anwendungsprobleme,

10.3 Einweisen und Schulen.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen:

1. Industrie,

2. Handel,

3. Banken,

4. Versicherungen,

5. Krankenhaus.

(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt werden.