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Änderung Anlage 1 Teil B Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 01.08.2018

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Anlage 1 Teil B a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
Anlage 1 Teil B n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 Teil B (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin - Zeitliche Gliederung -


1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziel a,

4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

4.3 Anwendungssoftware,

5.3 Installieren und Konfigurieren,

6.2 ergonomische Geräteaufstellung, Lernziele b und c,

7.1 Montagetechnik,

7.2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, Lernziele c, d, e und g,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziele a, c und d,

2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele c, f und g,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

5.2 Programmiertechniken

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a, b, e bis g,

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz,

2.2 betriebliche Organisation, Lernziele a bis c,

3.1 Informieren und Kommunizieren,

3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,

3.3 Teamarbeit

zu vermitteln.


2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1 Leistungserstellung und -verwertung, Lernziel b,

2.2 betriebliche Organisation, Lernziel d,

2.3 Beschaffung,

2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziele a, b, d und e,

2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele b und c,

3.2 Planen und Organisieren, Lernziele d bis f,

4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends, Lernziele b bis d,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,

2.4 Markt- und Kundenbeziehungen, Lernziel g,

2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a und d,

3.1 Informieren und Kommunizieren

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4 Netze, Dienste,

7.2 Stromversorgung, Schutzmaßnahmen, Lernziele a, b, f und h bis k,

7.4 Netzwerke

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d,

3.1 Informieren und Kommunizieren, Lernziel a,

3.2 Planen und Organisieren, Lernziele a bis c und g,

3.3 Teamarbeit

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5.4 Datenschutz und Urheberrecht,

(Text neue Fassung)

5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5 Systempflege,

6.1 Systemkomponenten,

6.2 ergonomische Geräteaufstellung, Lernziel a,

7.3 Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,

9. Instandhaltung

vorherige Änderung nächste Änderung

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition



zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

fortzuführen.


3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

8. Serviceleistungen

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

9. Instandhaltung

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet

vorherige Änderung nächste Änderung

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen



zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4 Umweltschutz,

2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.1 Ist-Analyse und Konzeption,

vorherige Änderung

 


5.4 IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

6. Systemtechnik,

7. Installation

fortzuführen.