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Änderung § 1 EBV vom 14.07.2007

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§ 1 EBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2007 geltenden Fassung
§ 1 EBV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bestellung der Betriebsleiter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind.

(Text neue Fassung)

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Inland haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind.

(2) 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmens für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind. 2 Im Übrigen können für Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt werden.

(3) Bei Eisenbahnen, die sowohl eine Eisenbahninfrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, können die Betriebsleiter für beide Bereiche zugleich verantwortlich sein.

vorherige Änderung

(4) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ständiger Stellvertreter für bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulässig.



(4) 1 Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. 2 Die Bestellung ständiger Stellvertreter für bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulässig.

(5) Als Betriebsleiter und als Stellvertreter können

1. Mitarbeiter des Unternehmens, denen auch andere Aufgaben übertragen sein können,

2. nicht dem Eisenbahnunternehmen angehörende Personen oder

3. der Eisenbahnunternehmer oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person

bestellt werden.

(6) Werden mehrere Betriebsleiter oder für einen Betriebsleiter mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Eisenbahninfrastrukturunternehmen und für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient.