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Änderung § 9 MBergG vom 15.12.2010

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§ 9 MBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 9 MBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 238 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Archäologische und historische Gegenstände


(Text alte Fassung)

Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Oberbergamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen.

(Text neue Fassung)

Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen.


 
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