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Änderung § 8 MBergG vom 08.11.2006

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§ 8 MBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 MBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 160 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bergaufsicht


(1) Tätigkeiten von Prospektoren und Vertragsnehmern im Gebiet unterliegen der Aufsicht des Oberbergamtes.

(2) Das Oberbergamt kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen, Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und prüfen sowie Besichtigungen vornehmen. Zur Erteilung der vom Oberbergamt verlangten Auskünfte sind alle Personen verpflichtet, die unmittelbar oder mittelbar an einer Prospektion oder an Tätigkeiten im Gebiet beteiligt sind.

(3) Die vom Oberbergamt mit der Aufsicht beauftragten Personen (Beauftragte) sind befugt,

1. Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Einrichtungen sowie Luft- und Wasserfahrzeuge des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen,

2. Gegenstände sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen notwendig ist.

Die Beauftragten dürfen Betriebsanlagen, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Luft- und Wasserfahrzeuge, die für eine Prospektion oder für Tätigkeiten im Gebiet eingesetzt werden, auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und Räume, die Wohnzwecken dienen, nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen strafgerichtlicher Verfolgung oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(Text alte Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung die für die Aufsicht erforderlichen Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den von der Behörde erlassenen Bestimmungen und Anordnungen, dem Vertrag, den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen. Insbesondere kann es zu diesem Zweck Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten anordnen.

(Text neue Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung die für die Aufsicht erforderlichen Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den von der Behörde erlassenen Bestimmungen und Anordnungen, dem Vertrag, den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen. Insbesondere kann es zu diesem Zweck Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten anordnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)