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Änderung § 6 MBergG vom 15.12.2010

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§ 6 MBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 MBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 74 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verantwortliche Personen


(1) Prospektoren und Vertragsnehmer sind verpflichtet,

1. zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Tätigkeiten im Gebiet verantwortliche Personen, die die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung und ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen, in der für die planmäßige und sichere Ausführung der Prospektion und der Tätigkeiten im Gebiet erforderlichen Anzahl zu bestellen,

2. die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen eindeutig und lückenlos festzulegen und sie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist,

3. die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen schriftlich zu erklären und in der Bestellung ihre Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben,

(Text alte Fassung)

4. die verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Oberbergamt namhaft zu machen und ihm die Änderung ihrer Stellung im Betrieb und ihr Ausscheiden unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

4. die verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Landesamt namhaft zu machen und ihm die Änderung ihrer Stellung im Betrieb und ihr Ausscheiden unverzüglich anzuzeigen.

Die zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Tätigkeiten im Gebiet verantwortlichen Personen sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortlich gemäß § 5.

(2) Die Bestellung verantwortlicher Personen gemäß Absatz 1 hebt die Verantwortlichkeit von Prospektoren und Vertragsnehmern gemäß § 5 nicht auf.




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