Änderung § 10 MBergG vom 08.09.2015

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§ 10 MBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 10 MBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 305 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gebühren und Auslagen


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

 



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