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Änderung § 9 MBergG vom 27.06.2020

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§ 9 MBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 9 MBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 238 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Archäologische und historische Gegenstände


(Text alte Fassung)

Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen.

(Text neue Fassung)

Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen.

(heute geltende Fassung)