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Synopse aller Änderungen des MBergG am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MBergG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | MBergG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 69 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ausführung durch das Landesamt § 4 Zugangsbedingungen § 5 Verantwortlichkeit § 6 Verantwortliche Personen § 7 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen § 8 Bergaufsicht § 9 Archäologische und historische Gegenstände | |
(Text alte Fassung) § 10 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 10 (aufgehoben) |
§ 11 Bußgeldvorschriften § 12 Strafvorschriften § 13 Übergangsvorschriften | |
§ 10 Gebühren und Auslagen | § 10 (aufgehoben) |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |
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