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§ 5b - Sprengstoffgesetz (SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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§ 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung



(1) 1Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vor dem Inverkehrbringen auf Antrag des Herstellers von einer benannten Stelle gemäß § 5e durch die Baumusterprüfung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder durch die Einzelprüfung nach Modul G des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU daraufhin zu prüfen, ob nach ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit

1.
Explosivstoffe die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU und

2.
pyrotechnische Gegenstände die Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU

erfüllen (Konformität). 2Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4, wenn der Hersteller das Modul H nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU gewählt hat.

(2) Wird die Konformität festgestellt, so wird eine Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

(3) 1Die Baumusterprüfbescheinigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. 2Die nachträgliche Verbindung mit sowie die Änderung und Ergänzung von Auflagen sind zulässig.

(4) Für die Rücknahme und den Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung gilt § 34 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 5b SprengG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2017Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5b SprengG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1b SprengG Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen (vom 01.07.2017)
... Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche ...
§ 5e SprengG Benannte Stellen (vom 27.06.2020)
... mitgeteilt worden ist. Benannte Stelle für die Prüfungen nach § 5b Absatz 1 und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 2 im ...
§ 15a SprengG Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen (vom 01.07.2017)
...  2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2 vorliegt. (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, erteilt ...
§ 16f SprengG Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen (vom 01.07.2017)
... prüft er, ob 1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 5b und 5c durchgeführt hat, 2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt ...
§ 16j SprengG Herstellerpflichten der Einführer und Händler (vom 01.07.2017)
... so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG , Konformitätsbewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen ... und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und 3 SprengG 161 EUR 4 Überwachung des ...

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 13 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... führen: 1. eine Liste der Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäß § 5b Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind, 2. eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche ... 6. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5g ersetzt: „§ 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung ... 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. § 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem ... Abkommens mitgeteilt worden ist. Benannte Stelle für die Prüfungen nach § 5b Absatz 1 und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 2 im ... 2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2 vorliegt. (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, erteilt die nach ... prüft er, ob 1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 5b und 5c durchgeführt hat, 2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt ... so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... führen: 1. eine Liste der Baumusterprüfbescheinigungen, die gemäß § 5b Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden sind, 2. eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f ...