(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der
Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der
Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen.
(2) 1Hat der Einführer berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird. 2Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände zurücknehmen oder zurückrufen. 3Geht von dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Einführer unverzüglich die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in
§ 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 4 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. (3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das ...
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586