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Änderung § 38 SprengG vom 08.11.2006

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§ 38 SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 38 SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung der §§ 24 und 25 erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Behörden der Länder gerichtet sind, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.