Änderung § 42 SprengG vom 01.10.2009

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§ 42 SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 42 SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften


(Text alte Fassung)

Wer durch eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 3 bis 3d, 11, 13 oder 15 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text neue Fassung)

Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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