Änderung § 5b SprengG vom 17.06.2017

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§ 5b SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung
§ 5b SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586

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§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vor dem Inverkehrbringen auf Antrag des Herstellers von einer benannten Stelle gemäß § 5e durch die Baumusterprüfung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder durch die Einzelprüfung nach Modul G des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU daraufhin zu prüfen, ob nach ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit

1. Explosivstoffe die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU und

2. pyrotechnische Gegenstände die Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU

erfüllen (Konformität). 2 Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen. 3 Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4, wenn der Hersteller das Modul H nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU gewählt hat.

(2) Wird die Konformität festgestellt, so wird eine Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

(3) 1 Die Baumusterprüfbescheinigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. 2 Die nachträgliche Verbindung mit sowie die Änderung und Ergänzung von Auflagen sind zulässig.

(4) Für die Rücknahme und den Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung gilt § 34 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.




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