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Änderung § 5d SprengG vom 17.06.2017

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§ 5d SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung
§ 5d SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586

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§ 5d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5d Aufbewahrungspflicht


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Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:

1. die EU-Konformitätserklärung,

2. die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,

3. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,

4. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und

5. die Berichte über die Nachprüfungen.


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