Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 SprengG vom 01.07.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. SprengGÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des SprengG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 12 SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Fortführung des Betriebs


(Text alte Fassung)

(1) 1 Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. 2 Das Gleiche gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. 3 Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte, die Ehegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. 2 Das Gleiche gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. 3 Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.

(2) 1 Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen. 2 Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.