Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33c SprengG vom 01.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33c SprengG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. SprengGÄndG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des SprengG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33c SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 33c SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen


vorherige Änderung

 


(1) Wird die zuständige Behörde von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über deren Maßnahmen gegen nicht konforme oder sonst unsichere Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände informiert, trifft sie alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher oder Dritter.

(2) 1 Bestehen Einwände gegen die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen, übermitteln die obersten Landesbehörden diese Einwände dem Bundesministerium des Innern und der nach § 36 Absatz 4b bestimmten zentralen Stelle. 2 Diese unterrichtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 und die Einwände gegen die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen.

(3) Verlangt die Europäische Kommission auf der Grundlage des Artikels 43 der Richtlinie 2014/28/EU oder des Artikels 40 der Richtlinie 2013/29/EU die Aufhebung oder Änderung einer getroffenen Maßnahme, hat die zuständige Behörde den erlassenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)