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Synopse aller Änderungen des SprengG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SprengG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 64 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
    § 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
    § 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
    § 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
    § 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
    § 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
    § 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
    § 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
    § 5d Aufbewahrungspflicht
    § 5e Benannte Stellen
    § 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
    § 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
    § 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
    § 7 Erlaubnis
    § 8 Versagung der Erlaubnis
    § 8a Zuverlässigkeit
    § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
    § 8c Pflichten des Gutachters
    § 9 Fachkunde
    § 10 Inhalt der Erlaubnis
    § 11 Erlöschen der Erlaubnis
    § 12 Fortführung des Betriebs
    § 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht
    § 14 Anzeigepflicht
    § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
    § 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
    § 16 Aufzeichnungspflicht
    § 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen
    § 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
    § 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
    § 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
    § 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
    § 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
    § 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
    § 16h Weitere Pflichten des Einführers
    § 16i Pflichten des Händlers
    § 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler
    § 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde
    § 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
Abschnitt III Aufbewahrung
    § 17 Lagergenehmigung
    § 18 Ermächtigungen
Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
    § 19 Verantwortliche Personen
    § 20 Befähigungsschein
    § 21 Bestellung verantwortlicher Personen
    § 22 Vertrieb und Überlassen
    § 23 Mitführen von Urkunden
    § 24 Schutzvorschriften
    § 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
    § 26 Anzeigepflicht
Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
    § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
    § 28 Anwendbare Vorschriften
    § 29 Ermächtigungen
Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 30 Allgemeine Überwachung
       § 31 Auskunft, Nachschau
       § 32 Anordnungen der zuständigen Behörden
       § 32a (aufgehoben)
       § 33 Beschäftigungsverbot
    Unterabschnitt 2 Marktüberwachung
       § 33a (aufgehoben)
       § 33b Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
       § 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
       § 33d Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
Abschnitt VII Sonstige Vorschriften
    § 34 Rücknahme und Widerruf
    § 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines
    § 36 Zuständige Behörden
    § 37 (aufgehoben)
    § 38 (aufgehoben)
    § 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
    § 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
    § 41 Ordnungswidrigkeiten
    § 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
    § 43 Einziehung
Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
    § 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt
    § 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
    § 47 Übergangsvorschriften
    § 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht
(Text neue Fassung)

    § 47b (aufgehoben)
    § 48 Bereits errichtete Sprengstofflager
    § 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
    § 50 (Änderung anderer Vorschriften)
    § 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften
    § 52 (weggefallen)
    § 53 (Inkrafttreten)
    Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
    Anlage II
    Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
    Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)
(heute geltende Fassung) 

§ 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt


(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie ist eine Bundesoberbehörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. 2 Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. 3 Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen. 4 Die Gebühr kann auch für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlasst hat.

(3) 1 Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistungen für denselben Antragsteller können Pauschgebühren vorgesehen werden. 2 Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.




(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht




§ 47b (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum 1. Oktober 2021 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. 2 Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.