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Zitierungen von § 16c SprengG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16c SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16f SprengG Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen (vom 01.07.2017)
... sind, und 5. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten des § 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Explosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische ... 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Explosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische Gegenstände erfüllt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 ...
§ 16g SprengG Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht (vom 01.07.2017)
... von den Verwendern und den zuständigen Behörden leicht verstanden werden kann. § 16c Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kennzeichnung mit ...
§ 16i SprengG Pflichten des Händlers (vom 01.07.2017)
... verständlichen Weise abgefasst sind, und 2. der Hersteller die Anforderungen des § 16c Absatz 1 und der Einführer die Anforderungen des § 16g Absatz 1 erfüllt haben.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 4 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. (3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das ...
§ 13 1. SprengV (vom 01.07.2017)
...  5. eine Liste der Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände nach § 16c Absatz 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes . (2) Die Listen nach Absatz 1 sollen die Bezeichnung des Stoffes oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... Gegenstände." 13. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16l eingefügt: „§ 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen  ... Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände. § 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; ... und 5. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten des § 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Explosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische ... 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Explosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische Gegenstände erfüllt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 ... sein, die von den Verwendern und den zuständigen Behörden leicht verstanden werden kann. § 16c Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kennzeichnung mit dem Namen ... verständlichen Weise abgefasst sind, und 2. der Hersteller die Anforderungen des § 16c Absatz 1 und der Einführer die Anforderungen des § 16g Absatz 1 erfüllt haben.  ...