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Zitierungen von § 1 SprengG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SprengG Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe (vom 27.06.2020)
... gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Absatz 4 bekannt wird, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen oder ... wird. (3) Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Absatz 4 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der ... werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung auch nach anderen als den in § 3 ...
§ 4 SprengG Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich (vom 27.06.2020)
... Beschäftigter oder Dritter dies zulässt, 3. zu bestimmen, dass auf die in § 1 Absatz 4 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften ...
§ 6 SprengG Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss (vom 27.06.2020)
...  d) dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,  ...
§ 22 SprengG Vertrieb und Überlassen (vom 27.06.2020)
... oder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, 2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen, 3. anderen Verbringern oder Lagerern, die in den ...
§ 47 SprengG Übergangsvorschriften (vom 01.10.2009)
... sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... der Anlage 1 der 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher ...

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 2 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... pyrotechnischen Gegenständen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes , die für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet ... in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und ... mit pyrotechnischen Gegenständen oder mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. Der Vertrieb und das ...
§ 6 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 ... Materialforschung und -prüfung kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen ...
§ 7 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist ...
§ 12 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes schriftlich zu ...
§ 14 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Raketentreibstoffe und für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müssen außerdem so beschaffen sein, dass ... der Gefahr bewirken. Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der ...
§ 25 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes , deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer anderen Person nur gegen Vorlage der ... Überlassen von Explosivstoffen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes sind die folgenden ... pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes , die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, ... pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes nur an zum Umgang Berechtigte gelangen und der Verbleib der Explosivstoffe, pyrotechnischen ... pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes auf Aufforderung nachgewiesen werden ...
Anlage 1 1. SprengV (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör (vom 01.07.2017)
... Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes 1 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur ...

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 12 WaffRNeuRegG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... § 1 Abs. 4 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 ...

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Anhang 2. SprengV zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) (vom 01.12.2010)
... und die zu deren Herstellung bestimmten explosionsgefährlichen Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2 SprengG gleichgestellten Stoffe und Gegenstände. 1.2 Sonstige ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 3. SprengÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... militärischer Verwendung, für die das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 Anwendung findet Stoff oder Gegenstand ...
Artikel 2 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... pyrotechnisohe Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke ... pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nacn § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die ... a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „In Besitz der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 1b ersetzt: „§ 1 ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 1b ersetzt: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt ... 1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 1b ersetzt: „ § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „( § 1 Abs. 1 , § 1 Abs. 3 oder militärischer Zweck)" gestrichen. bb) Folgender Satz ... folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 oder militärischer Zweck)" gestrichen. bb) Folgender Satz wird ... b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 1 Abs. 1 Satz 2 " durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In ... „§ 3 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 1 Abs. 3 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 4 " ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 1 Abs. 3 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 4 " ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2" ... Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 1 Abs. 1 Satz 2 " durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 3. § ... Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „( § 1 Abs. 1 Satz 2 )" durch die Wörter „(§ 3 Absatz 1 Nummer 1)" ersetzt. bbb) ... 1)" ersetzt. bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird die Angabe „ § 1 Abs. 1 " durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In ... bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2 " gestrichen. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch ... nach § 1 Abs. 2" gestrichen. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 1 Abs. 3 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden ... cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 4 " ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Wörter „auf andere als die in ... 4" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Wörter „auf andere als die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und" gestrichen. c) Die Sätze 2 und 3 werden ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 4. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1 Anlage 2 ... Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke ... Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die für militärische oder polizeiliche Zwecke ... Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke ... Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die vom Versender ausgeführt oder aus dem ... pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, der ... oder verbracht werden, 6. sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit ... von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Gegenstände ... „§ 6 (1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in ... (2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 ... überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt. In Besitz der in § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. ... Verpackung, so muss sie außerdem nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, bei Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, gekennzeichnet sein. (4) Auf dem ... Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1 1. Sonstige ... im Sinne des § 6 Absatz 1 1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes 1 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... geändert: aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „ § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des ... die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes " ersetzt. bbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Heilpraktiker ... das Wort „je" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter „ § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 2 des ... die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes " und die Wörter „§ 23 des Gesetzes" durch die Wörter „§ ... 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des ... „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch ... für Materialforschung und -prüfung" und werden die Wörter „ § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des ... „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes " ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:  ... c) Absatz 4 wird Absatz 3. 9. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „ § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des ... die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes " ersetzt. 10. § 8 wird aufgehoben. 11. Die Überschrift zu ... eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes schriftlich zu ... Raketentreibstoffe und für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müssen außerdem so beschaffen sein, dass ... Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der ... pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes , deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer anderen Person nur gegen Vorlage der ... Beim Überlassen von Explosivstoffen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes sind die folgenden ... pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes , die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, ... pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes nur an zum Umgang Berechtigte gelangen und der Verbleib der Explosivstoffe, pyrotechnischen ... pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes auf Aufforderung nachgewiesen werden kann." 24. § 25a wird aufgehoben. ... b) In Nummer 1 werden in der Überschrift die Wörter „ § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des ... „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes " ersetzt. 30. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu ...