Folgende deutsche Gemeinden sind grenznahe Gemeinden im Sinne des §
3 Abs. 4
- 1.
- Deutsch-schweizerische Grenze:
Die Gemeinden, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2161) gelegen sind.
- 2.
- Übrige Grenzen:
Die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 km Luftlinie tiefen Streifens längs des deutschen Teils der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft liegt.