Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.1993 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch § 8 V. v. 03.07.2012 BGBl. I S. 1456
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-181 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb

1.1
Stellung der Apotheke im System gesundheitlicher Versorgung und in der Wirtschaft,

1.2
Arbeits- und Sozialrecht,

1.3
Berufsbildung,

1.4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung;

2.
Bürowirtschaft und Statistik

2.1
Büroorganisation,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Textverarbeitung,

2.4
Statistik;

3.
Rechnungswesen

3.1
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3.2
Preisbildung,

3.3
Rezeptabrechnung;

4.
Warenbewirtschaftung

4.1
Beschaffung,

4.2
Lagerung,

4.3
Warenwirtschaftssysteme;

5.
Marketing in der Apotheke

5.1 Verkaufsvorbereitung,

5.2
Werbung und Verkaufsförderung,

5.3
Dienstleistungen;

6.
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;

7.
Arzneimittel

7.1
Arzneistoffe und Darreichungsformen,

7.2
Arzneimittelgruppen;

8.
apothekenübliche Waren

8.1
Warengruppen zur Anwendung am Menschen,

8.2
Pflanzenschutzmittel,

8.3
Beratung und Verkauf;

9.
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung;

10.
Gesundheitsschutz und Erste Hilfe.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PharmKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PharmKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...


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