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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.1993 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch § 8 V. v. 03.07.2012 BGBl. I S. 1456
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-181 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Apothekenbetriebslehre, Warensortimente und Verkauf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch in den Prüfungsfächern Warenbewirtschaftung und Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung durchzuführen.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge im Apothekenbetrieb versteht sowie die Bedarfs- und Sortimentsstrukturen überblickt. Es sind Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:

1.
im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre

1.1
Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvorschriften,

1.2
Rechnungswegen; Planung, Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen,

1.3
Bürowirtschaft;

2.
im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf

2.1
Umgang mit Arzneimitteln,

2.2
Umgang mit apothekenüblichen Waren einschließlich Pflanzenschutzmitteln;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. Er soll je eine komplexe Aufgabe aus folgenden Prüfungsfächern bearbeiten:

1.
im Prüfungsfach Warenbewirtschaftung insbesondere Rechnungswesen, Warenwirtschaft und Marketing in der Apotheke,

2.
im Prüfungsfach Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung insbesondere Fertigstellen, Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen und Taxieren von Arzneimitteln.

Die Aufgabenstellung soll jeweils Ausgangspunkt für ein Prüfungsgespräch sein.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre 90 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die praktische Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling im Prüfungsfach Warenbewirtschaftung sowie im Prüfungsfach Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung nicht länger als jeweils 90 Minuten dauern.

(7) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle fünf Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf und in einem weiteren der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.