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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.1993 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch § 8 V. v. 03.07.2012 BGBl. I S. 1456
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-181 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Lagerung, Lernziele a bis d und g,

7.1
Arzneistoffe und Darreichungsformen, Lernziele b, d und e,

7.2
Arzneimittelgruppen, Lernziele a und c,

sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,

6.
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3
Textverarbeitung, Lernziele a, b und e,

3.2
Preisbildung, Lernziel a,

5.1 Verkaufsvorbereitung, Lernziele b und c,

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung der Apotheke im System gesundheitlicher Versorgung und in der Wirtschaft,

1.2
Arbeits- und Sozialrecht, Lernziel a,

1.3
Berufsbildung

zu vermitteln.

2.
Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2
Preisbildung, Lernziel b,

9.
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung

zu vertiefen.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Beschaffung,

7.1
Arzneistoffe und Darreichungsformen, Lernziele a, c und f,

7.2
Arzneimittelgruppen, Lernziele b, d und e,

8.1
Warengruppen zur Anwendung am Menschen,

8.3
Beratung und Verkauf

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache

zu vertiefen.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Büroorganisation,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Textverarbeitung, Lernziele c und d,

3.1
kaufmännische Steuerung und Kontrolle

zu vermitteln.

3.
Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.4
Statistik,

5.1 Verkaufsvorbereitung, Lernziele a, d und e,

5.2
Werbung und Verkaufsförderung,

5.3
Dienstleistungen,

8.2
Pflanzenschutzmittel,

10.
Gesundheitsschutz und Erste Hilfe

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8.1
Warengruppen zur Anwendung am Menschen,

8.3
Beratung und Verkauf

zu vertiefen.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Arbeits- und Sozialrecht, Lernziele b bis d,

3.2
Preisbildung, Lernziele c und d,

3.3
Rezeptabrechnung,

4.2
Lagerung, Lernziele e und f,

4.3
Warenwirtschaftssysteme

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

4.1
Beschaffung,

7.2
Arzneimittelgruppen, Lernziele b, d und e,

zu vertiefen.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2
Preisbildung, Lernziel b,

7.1
Arzneistoffe und Darreichungsformen,

9.
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung

zu vertiefen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II PharmKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PharmKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 PharmKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...