(1) Für die Leistungsempfänger der Abteilung D gelten die bisher in der Anlage zu § 33 Abs. 1 der Kasse festgesetzten Versicherungsbedingungen. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes geändert, so hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die laufenden Versorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen der Abteilung D neu zu regeln. Sofern den laufenden Versorgungsleistungen Grundgehälter einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge derjenigen Versorgungsempfänger des Bundes halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.
(2) Die Leistungsempfänger der Abteilungen E und F haben Anspruch auf diejenigen Leistungen, die ihnen bei Aufrechterhaltung der bisherigen Versorgungsregelung nach den Satzungsbestimmungen des Bayerischen Versorgungsverbandes oder der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, zustehen würde, wenn die nach bayerischem oder saarländischem Beamtenrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versorgungsleistungen aus den Abteilungen E und F jeweils entsprechend neu zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885