§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2005 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2005 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Nachweise über die Verwendung der Zuschüsse | |
(Text alte Fassung) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Bahnversicherungsanstalt über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat. | (Text neue Fassung) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat. |