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§ 2 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV)

V. v. 21.12.1989 BGBl. I S. 2541; aufgehoben durch § 24 V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 8053-4-4 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Sicherheitsanforderungen



Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen auch unter Berücksichtigung der Dauer seines vorhersehbaren und normalen Gebrauchs entspricht und bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährdet.

 
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Zitierungen von § 2 2. GPSGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. GPSGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GPSGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. GPSGV Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (vom 09.03.2007)
... 88/378/EWG bescheinigt hat, daß es den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach § 2 entspricht. Unterliegt das Spielzeug auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung ...