(1) Die CE-Kennzeichnung nach §
3 muß auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. In gleicher Weise müssen der Name, gegebenenfalls die Firma oder das Zeichen, sowie die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers in der Gemeinschaft angebracht sein. Bei kleinem Spielzeug sowie bei Spielzeug, das aus kleinen Bauteilen besteht, können die CE-Kennzeichnung und die Angaben nach Satz 2 in der gleichen Weise auf einem Etikett oder einem Begleitzettel angebracht werden. In diesem Fall muß der Verbraucher darauf hingewiesen werden, daß die entsprechenden Angaben aufbewahrt werden sollten.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 dürfen abgekürzt werden, wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer aus der Abkürzung gut erkennbar ist.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang V der
Richtlinie 88/378/EWG. Es dürfen auf dem Spielzeug keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.