Ordnungswidrig im Sinne des §
19 Abs. 1 Nr. 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Spielzeug in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
- 1a.
- entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Angaben nicht verfügbar hält oder
- 2.
- entgegen § 5 Spielzeug ohne die vorgeschriebenen Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften in den Verkehr bringt.