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Änderung § 3 2. GPSGV vom 09.03.2007

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§ 3 2. GPSGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2007 geltenden Fassung
§ 3 2. GPSGV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(1) Beim Inverkehrbringen muß das Spielzeug mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß das Spielzeug entweder

(Text alte Fassung)

1. vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstelle das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat, hergestellt ist oder

(Text neue Fassung)

1. vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstelle das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht hat, hergestellt ist oder

2. mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/378/EWG bescheinigt hat, daß es den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach § 2 entspricht. Unterliegt das Spielzeug auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß das Spielzeug ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das Spielzeug den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 2 entspricht. In diesen Fällen müssen in den gemäß diesen Rechtsvorschriften dem Spielzeug beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen oder anderenfalls auf der Verpackung alle Nummern der den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(2) Für das Spielzeug müssen vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder, wenn weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, von demjenigen, der das Spielzeug erstmals in Verkehr bringt, folgende Angaben verfügbar gehalten werden:

1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1

a) Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte des Spielzeugs,

b) Angaben über Entwurf und Herstellung des Spielzeugs,

c) Angaben über die Mittel, durch welche die Übereinstimmung mit den europäischen harmonisierten Normen bei der Herstellung des Spielzeugs sichergestellt wird, und

d) gegebenenfalls die Baumusterprüfbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon,

2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2

a) Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte,

b) Beschreibung

aa) der Herstellung und

bb) der Mittel, durch welche der Hersteller die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster sicherstellt, für das die Prüfbescheinigung erteilt ist, sowie

c) Kopien der Unterlagen, die einer zugelassenen Stelle zum Erwerb der Baumusterprüfbescheinigung vorgelegt wurden und

d) die Baumusterprüfbescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon.

(3) Wenn die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde verlangen, daß bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den harmonisierten Normen oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von einer zugelassenen Stelle geprüft wird. Die Kosten dieser Prüfung trägt der nach Absatz 2 Verpflichtete. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Spielzeug zu Unrecht mit dem CE-Kennzeichnung versehen ist oder ein Spielzeug bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten gefährdet.