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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin (Natur/LandschaftsPflPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1998 BGBl. I S. 435
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 806-21-7-52 Berufliche Bildung

§ 7 Prüfungsteil Wirtschaft, Recht und Soziales



(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege; Förderprogramme,

2.
Rechtsgrundlagen für Naturschutz und Landschaftspflege; Umgang mit Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege,

3.
Leistungsbeschreibung für Arbeiten in der Landschaftspflege, Kalkulation, Ausschreibung, Vergabe, Abnahme und Abrechnung, insbesondere nach den geltenden Verdingungsordnungen,

4.
Grundsätze des Arbeits- und Sozialrechts,

5.
Grundsätze des Gewerbe- und Steuerrechts; Grundlagen des Vertragsrechts, insbesondere dessen Anwendung im Vertragsnaturschutz; Versicherungswesen.

(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.

(4) Die praxisbezogene Aufgabe besteht aus der Lösung eines Fallbeispiels. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe einschließlich des Prüfungsgesprächs stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwei Stunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf die in Absatz 2 genannten Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Aufgabe nach Absatz 4 sind.

(6) Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 Natur/LandschaftsPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Natur/LandschaftsPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 Natur/LandschaftsPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 Natur/LandschaftsPflPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung
... Recht und Soziales. (2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 praktisch, schriftlich und mündlich ...