Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Bundesarchiv-Benutzungsverordnung (BArchBV)

§ 1 Benutzungsrecht



Archivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf Antrag nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und dieser Verordnung zur Benutzung offen.



 

Zitierungen von § 1 BArchBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BArchBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArchBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BArchBV Nutzung durch Stellen des Bundes
... die diese Unterlagen vor Abgabe an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine ...