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§ 5 - Bundesarchiv-Benutzungsverordnung (BArchBV)

§ 5 Ausschluß von der Benutzung



Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.



 

Zitierungen von § 5 BArchBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BArchBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArchBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BArchBV Nutzung durch Stellen des Bundes
... diese Unterlagen vor Abgabe an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine ...