§ 3 FSAAKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 3 FSAAKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2019 BGBl. I S. 2933 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Kostenschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht bekannt, haftet der Eigentümer des Luftfahrzeuges. | (Text neue Fassung) Kostenschuldner ist der Luftraumnutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317. |