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Änderung § 1 FSAAKV vom 23.10.2020

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§ 1 FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2020 geltenden Fassung
§ 1 FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2198
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin Brandenburg, Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

vorherige Änderung

(3) An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. Zähleinheit ist der Abflug.



(3) 1 An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. 2 Zähleinheit ist der Abflug.