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Änderung § 2 FSAAKV vom 01.01.2010

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§ 2 FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 2 FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2009 BGBl. I S. 3957

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse (Gmax) von mehr als 2.000 kg wird berechnet nach der Formel

R = t * p

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug wird berechnet nach der Formel

R = t p

(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).

vorherige Änderung

Der Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel aus der durch fünfzig geteilten zulässigen Starthöchstmasse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen,

Quadratwurzel (Gmax/50);


die Zahl
wird auf vier Stellen hinter dem Komma begrenzt. Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstmassen eingetragen, so wird der Faktor Gewicht unter Zugrundelegung der maximalen Starthöchstmasse bestimmt, welche für dieses Luftfahrzeug vom entsprechenden Eintragungsstaat genehmigt wurde. Besitzt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge des gleichen Baumusters, aber unterschiedlicher Baureihen, wird für die Bestimmung des Gewichtsfaktors auf Antrag die durchschnittliche zulässige Starthöchstmasse aller von ihm gehaltenen Luftfahrzeuge dieses Baumusters verwendet; dieser Faktor kann ohne neue Antragstellung längstens für die Dauer eines Jahres zugrunde gelegt werden. Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2009 für Flüge nach Instrumentenflugregeln 167,78 Euro und für Flüge nach Sichtflugregeln 67,11 Euro.

(2)
Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse bis zu 2.000 kg beträgt ab 1. Januar 2009 10,70 Euro.



(2) Der Gewichtsfaktor entspricht dem auf zwei Dezimalstellen berechneten Quotienten aus der durch 50 geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis oder in einem anderen vom Luftfahrzeughalter vorgelegten, gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene, zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeuges angibt, potenziert mit 0,7:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3957)


Ist das in Satz 1 genannte zulässige Starthöchstgewicht unbekannt,
wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des zulässigen Starthöchstgewichtes der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugtyp bekannt ist. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstgewichte eingetragen, wird das höchste Starthöchstgewicht herangezogen. Betreibt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt, wird der Gewichtsfaktor für jedes Luftfahrzeug dieses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich. Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet.

(3)
Der Gebührensatz entspricht der Anzahl der für das betreffende Jahr geschätzten gebührenpflichtigen An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten, geteilt durch die voraussichtlichen Flugsicherungskosten. Die geschätzten Kosten enthalten den Saldo aus der Über- oder Unterzahlung der Vorjahre.

(4) Der Gebührensatz
für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2010 162,54 Euro.