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Änderung § 2 FSAAKV vom 01.01.2007

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§ 2 FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2 FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3189
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse (Gmax) von mehr als 2.000 kg wird berechnet nach der Formel

R = t * p

(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).

Der Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel aus der durch fünfzig geteilten zulässigen Starthöchstmasse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen,

Quadratwurzel (Gmax/50);

(Text alte Fassung)

die Zahl wird auf vier Stellen hinter dem Komma begrenzt. Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstmassen eingetragen, so wird der Faktor Gewicht unter Zugrundelegung der maximalen Starthöchstmasse bestimmt, welche für dieses Luftfahrzeug vom entsprechenden Eintragungsstaat genehmigt wurde. Besitzt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge des gleichen Baumusters, aber unterschiedlicher Baureihen, wird für die Bestimmung des Gewichtsfaktors auf Antrag die durchschnittliche zulässige Starthöchstmasse aller von ihm gehaltenen Luftfahrzeuge dieses Baumusters verwendet; dieser Faktor kann ohne neue Antragstellung längstens für die Dauer eines Jahres zugrunde gelegt werden.

Der
Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2006 für Flüge nach Instrumentenflugregeln 143,85 Euro und für Flüge nach Sichtflugregeln 57,54 Euro.

(2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse bis zu 2.000 kg beträgt ab 1. Januar 2006 9,15 Euro.

(Text neue Fassung)

die Zahl wird auf vier Stellen hinter dem Komma begrenzt. Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstmassen eingetragen, so wird der Faktor Gewicht unter Zugrundelegung der maximalen Starthöchstmasse bestimmt, welche für dieses Luftfahrzeug vom entsprechenden Eintragungsstaat genehmigt wurde. Besitzt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge des gleichen Baumusters, aber unterschiedlicher Baureihen, wird für die Bestimmung des Gewichtsfaktors auf Antrag die durchschnittliche zulässige Starthöchstmasse aller von ihm gehaltenen Luftfahrzeuge dieses Baumusters verwendet; dieser Faktor kann ohne neue Antragstellung längstens für die Dauer eines Jahres zugrunde gelegt werden. Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2007 für Flüge nach Instrumentenflugregeln 160,07 Euro und für Flüge nach Sichtflugregeln 64,03 Euro.

(2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse bis zu 2.000 kg beträgt ab 1. Januar 2007 10,20 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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