Ordnungswidrig im Sinne des §
50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1, oder entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
- 3.
- entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b und d der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sendet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Artikel 1 7. WeinRVÄndV ... erhöht." 2. § 3 wird aufgehoben. 3. Die §§ 4 bis 9 werden wie folgt gefasst: „§ 4 Durchsetzung bestimmter Anreicherungs- ... begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig. § 5 Durchsetzung bestimmter Anzeige- und Meldepflichten Ordnungswidrig im Sinne des § ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862