(1) Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.
(2) Soweit in dieser Verordnung genannte Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben und durch neue Vorschriften ersetzt werden, beziehen sich die am 9. März 2001 geltenden Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft insoweit auf die neuen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, als die von diesen neuen Vorschriften erfassten Sachverhalte auch von den abgelösten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erfasst worden sind. Satz 1 gilt auch für Sachverhalte, die vor dem 9. März 2001 entstanden sind.
(3) Auf Taten, die vor dem 1. August 2009 beendet wurden, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4144
V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862